A) Einführung

Eine disziplinübergreifende rechtliche Frage im persönlichen Kreis einer jungen Medizinstudentin, die zum Inhalt hatte, ob sog. „Fight-Clubs“ generell rechtswidrig seien, weil sie nach Aussage eines Bekannten von ihr keinen „Sport“ ausübten, hat mich zu diesem Artikel angeregt.

Der Hintergrund dieser Frage hatte wohl das Modell von „Fight-Clubs“ im Auge, wie sie in einem gleichnamigem Hollywood Film aus dem Jahre 1999 dargestellt wurden. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass viele sich als „Fight-Club“ bezeichnende Vereinigungen sich im klassisch sportlichen Bereich betätigen. In einer Vielzahl von Fällen werden nicht nur asiatische Kampfsportarten sondern auch der Boxsport und Fitnesstraining angeboten.

Die juristische Frage ist, ob tatsächlich, ein „Fight-Club“, in der Tat „Sport“ anbieten und betreiben muss, um zu gewährleisten, dass seine Mitglieder bei der Austragung ihrer Begegnungen sich keiner strafrechtlichen Verfolgung aussetzen.

B) Rechtsgrundlagen

Zunächst sollte man sich vor Augen halten, was eine Auseinandersetzung, d.h. ein Zweikampf, in einem „Fight-Club“ strafrechtlich tatbestandsmäßig darstellt. Da die Kontrahenten in der Regel es beabsichtigen, der anderen beteiligten Person eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB zuzufügen, könnte es auch dazu kommen, dass dies mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 StGB erfolgt.

Der Wortlaut des § 223 StGB, Grundtatbestand der Körperverletzung, lautet wie folgt:

„(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

 

§ 224 StGB, der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, lautet:

„(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

 

Denkbar ist auch, dass eine Schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB aus dem Aufeinandertreffen resultiert. § 226 lautet wie folgt:

„(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

 

In Betracht kommt auch, bei einem tödlichen Ausgang der Auseinandersetzung der miteinander Kämpfenden eine Strafbarkeit nach § 227 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge. § 227 StGB lautet:

„(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

 

Der Grund, dass § 227 StGB bei tödlichen Folgen des Kampfes anzuprüfen ist, liegt in Folgendem: Da in den in „Fight-Clubs“ der wohl von der jungen Dame angesprochenen Art ausgeführten Kämpfen Körperverletzungen als Grunddelikt offenkundig vom Vorsatz umfasst sind, muss ggf. in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Hinblick auf § 227 StGB bez. der schweren Folge, der Tötung, mindestens einfache Fahrlässigkeit vorlag. Selbstverständlich greifen, wenn Vorsatz bez. der schweren Folge, d.h. Tod des Kontrahenten vorliegt, u.U. §§ 212 oder 211 StGB, d.h. Totschlag oder Mord.

Um die Frage zu beantworten, ob die Ausübung eines „Sportes“ die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Teilnahme an einem oder das Betreiben eines „Fight-Clubs“ darstellt, lässt sich zunächst nur dadurch rechtlich feststellen, wie man „Sport“ juristisch definiert.

Im deutschen Recht wird häufig, gerade in öffentlich-rechtlichen Sachverhalten, der Begriff „Sport“ verwendet. Definiert wird er im deutschen Recht jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat offensichtlich vorausgesetzt, dass die Jurisprudenz in Form der Rechtspraxis, der Kasuistik und Rechtswissenschaft gerade in Abgrenzung des Sportbegriffs gegenüber Freizeitaktivitäten, spielerischen Handlungen, aber auch den sportähnlichen oder nahen, ggf. sogar nur pseudosportlichen Betätigungen, den Sportbegriff abgrenzen kann.

Das zentral entscheidende Element ist, dass dies im konkreten Regelzusammenhang, d.h. tatbestandsbezogen vorzunehmen ist. Dies führt dazu, dass diese Offenheit des Sportbegriffs eine Wertung im Zusammenhang mit jedem Tatbestand verlangt, in dessen Zusammenhang sie geprüft wird. Eine allgemeine, übergreifend anerkannte Sportdefinition ist im deutschen Recht nicht vorhanden.

Zumindest orientiert sich zum Teil die Sportwissenschaft und Rechtsprechung an folgenden Komponenten:

Um Sport auszuüben wird häufig angenommen, dass folgendes ausgeübt wird:

  • Körperliche oder motorische Aktivität
  • Leistung im Wettkampf
  • Sittliche Elemente wie Fairness, Chancengleichheit und Respekt vor dem Gegner
  • Einhalten bestimmter Regeln und eine darauf abgestellte Organisation

Andererseits ist auch Schach ein anerkannter Sport.

Zentral zur Beurteilung der Frage, ob ein „Fight-Club“ rechtmäßig, oder seine Teilnehmer rechtswidrig agieren, ist der Beschluss des BGH vom 20. Februar 2013, Az 1 StR 585/12.

Hierzu muss man sich zunächst die Bestimmung des § 228 StGB vergegenwärtigen. Dieser lautet:

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.“

 

Dies bedeutet, dass eine Körperverletzung zwar tatbestandsmäßig sein kann, jedoch die Rechtswidrigkeitsebene entfällt, wenn die Tat mit Einwilligung der verletzten Person vorgenommen wird. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Rechtfertigungsmöglichkeit des § 228 StGB grundsätzlich sämtliche Körperverletzungstatbestände des StGB erfasst. Die Grenze der Möglichkeit rechtfertigend einwilligen zu können, stellen jedoch die guten Sitten dar.

Die guten Sitten bilden einen unbestimmten Rechtsbegriff des deutschen Rechts. Bereits im Jahr 1901 definierte das Reichsgericht den Begriff als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden. Der BGH ist dem gefolgt. Es handelt sich hierbei nicht um den Begriff sittlicher Pflichten oder einer Verkehrssitte eines bestimmten Verkehrskreises – dies wären also gleichgelagerte Anschauungen und Gepflogenheiten, die in freiwilliger, tatsächlicher Übung allgemein im Rechtsverkehr beachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei den guten Sitten um die in der deutschen Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral.

Es entspricht nach neuer Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 228 StGB, die Frage der Sittenwidrigkeit der Tat trotz Einwilligung des Verletzten danach zu beurteilen, ob „bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird“ (BGHSt 49, 11, 166, 173).

Der BGH beurteilt die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den guten Sitten i.S.d. § 228 StGB trotz Einwilligung des entsprechenden Rechtsgutinhabers, d.h. des Verletzten

nach der Art, des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolgs

sowie

des damit verbundenen Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH Urteile vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 2 StR 446/09, NStZ 2010, 394 f.)

Folgt man diesem Maßstab, ist die Körperverletzung nach insoweit einheitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung in dem Falle als sittenwidrig zu bewerten, wenn bei einer objektiven Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die Person, die in die Körperverletzung eingewilligt hat, in eine konkrete Todesgefahr gebracht wird (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08; BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08)

Die höchstrichterliche Rechtsprechung knüpft daher das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit i.R.d. § 228 StGB, das dazu führt, dass eine rechtfertigende Einwilligung ausgeschlossen ist, an das Ausmaß der mit der Körperverletzung einher gehenden Rechtsgutsgefährdung an. Begründet wird diese höchstrichterliche Rechtsprechung damit, dass eine diesbezügliche Auslegung des § 228 StGB an den mit der Körperverletzung einher gehenden Grad der Gefährdung der Rechtsgüter des Lebens sowie der körperlichen Unversehrtheit auszurichten ist weil nur bei – auch drohenden – gravierenden Verletzungen dieser Rechtsgüter ein staatlicher, d.h. ein gesetzlicher Eingriff, in die Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtsgutinhabers legitim sei, vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166. Maßgeblich ist dabei eine ex ante Perspektive zur Bewertung des Gefährlichkeitsgrades der Körperverletzungshandlung im Zeitpunkt von deren Vornahme.

Weiterhin maßgebend für die Frage, ob eine Sittenwidrigkeit i.R.d. § 228 StGB anzunehmen ist, ist nicht zu förderst das Gefährlichkeitspotential der einzelnen Körperverletzungshandlungen, sondern vielmehr die Gesamtumstände unter denen diese stattfinden.

C) Rechtsvergleichende Betrachtungen

Dass für die Frage, ob eine rechtfertigende Einwilligung i.S.d. § 228 StGB in eine Körperverletzung nicht maßgeblich ist, ob es sich um „Sport“ handelt oder nicht, ergibt eine einfache und hier in diesem Beitrag aufgrund dessen Umfangs begrenzte rechtsvergleichende Betrachtung.

I. Boxsport

Wie bereits oben erwähnt, wird in einigen als sog. „Fight-Clubs“ geführten Clubs Box- bzw. Kampfsport betrieben.

Festzustellen sind hier zwei Dinge:

  1. Boxkämpfe und Auseinandersetzungen nach dem Regelwerk von Kampfsportarten unterliegen bestimmten Regelungen, insbes. der beteiligten Spitzenverbände, die allg. anerkannt sind. Weiterhin wird hier die Einhaltung des Regelwerks regelmäßig durch einen unabhängigen Schiedsrichter gewährleistet, der auch für deren Einhaltung aufgrund der Organisation der Veranstaltung sorgen kann.
  1. Das Gefährdungspotential von Boxkämpfen – die regelkonform ausgefochten werden – ist jedoch aus medizinischer Sicht sehr hoch. Z.B. Schläge in die Schläfengegend können durch Erschütterung des Gehirns ganz erhebliche Verletzungen hervorrufen.

D.h. z.B. im Bereich des Boxsports werden daher erhebliche Verletzungen in Kauf genommen, da nach einem strikt zu beachtenden Regelwerk gekämpft wird. Dies erscheint gesellschaftskonform und damit kein Verstoß gegen die guten Sitten.

II. Bestimmungsmensuren

Eine Bestimmungsmensur einer schlagenden Verbindung bzw. eines Corps ist eine verabredete Mensur. Dabei wird traditionell als Waffe z.B. ein sog. „Korbschläger“ eingesetzt. Dies ist eine traditionelle studentische Hieb- und Stichwaffe, die zum Handschutz über einen Drahtkorb verfügt und zur Ausfechtung von Mensuren Verwendung findet. Es handelt sich hierbei um eine Hieb- und Stichwaffe i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 WaffVwV.

Bereits mit Urteil vom 29. Januar 1953 (5 StR 108/52, BGHSt 4, 24, 26 f.) hat der BGH bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Körperverletzungen bei erteilten Einwilligungserklärungen berücksichtigt, dass das Vorhandensein oder Fehlen von den Gefährlichkeitsgrad der Tat begrenzenden Vorkehrungen entscheidend zu berücksichtigen sei.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2013 – Az. 1 StR 585/12 stellt der BGH erneut fest, dass für den Fall, in dem die Tat, d.h. die Körperverletzung, unter Bedingungen stattfindet, die den Grad der aus der Tat hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Rechtsgut des Lebens des Verletzten begrenzen, dies regelmäßig dazu führt, dass die Körperverletzung durch die erklärte Einwilligung als gerechtfertigt anzusehen ist.

Fehlt es dagegen an derartigen Regeln, ist eine Körperverletzung auch in Ansehung der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig, vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88.

Da bei studentischen Mensuren regelmäßig die tatsächlichen Verteidigungsmöglichkeiten des Einwilligenden aufgrund der historisch geübten Bräuche und Regularien gewahrt sind und auch durch die Organisation und Leitung der studentischen Mensur durchgesetzt werden können, ist die studentische Mensur als historisch gewachsen und in aller Regel nicht als sittenwidrig i.S.d. § 228 StGB einzustufen. Hinzu kommt, dass eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit oder gar des Lebens der Kontrahenten, etwa durch geeignete Schutzkleidung von Ohren, Augen, Nase, etc. regelmäßig verhindert wird.

Ob die studentische Bestimmungsmensur nach allg. Anschauung jedoch als „Sport“ angesehen werden kann, ist fraglich.

III. Rechtswidrigkeit von Körperverletzungen im Bereich des BDSM

BDSM ist die im allgemeinen Sprachgebrauch gängige Abkürzung für „Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism“. Typische Rechtsfragen im Bereich des BDSM sind stets, ob folgende Delikte verwirklicht sind:

Die vorgenannten Delikte sind entweder durch die Möglichkeit des Gebrauchs eines sog. „Safewords“ oder beispielsweise – wie im Falle der einverständlichen Beleidigung – in die vorher eine Einwilligung erteilt worden ist, i.d.R. straflos. Als Begründung wird zumeist herangezogen, dass entweder wie im Fall der Beleidigung, die Rechtswidrigkeit durch die Einwilligung beseitigt wird oder im Falle des im Verkehrskreis korrekten Umgangs mit einem „Safeword“ die Tatherrschaft bei dem/der „Sub“, nicht der/dem „Dom“ liegt. Es wird daher zum Teil davon ausgegangen, dass SM-„Spiele“ nicht gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie abgesprochen, absolut einverständlich und jederzeit abbrechbar von den entsprechenden Verkehrskreisen praktiziert werden.

Ein „Safeword“ bedeutet im Rahmen des BDSM eine im dortigen Verkehrskreis zu beachtende Regel. Wenn zwischen Täter und Opfer, in diesem Falle dem oder der „Dom“ und dem oder der „Sub“, Regeln über Körperverletzungshandlungen vereinbart sind wie „Safewords“, die in sicherer Weise zur Verhütung gravierender, sogar mit Todesgefahr einhergehender Körperverletzungen dienen und insoweit die Sicherheit des Geschehensablaufs gewährleisten, wird eine Einwilligung in die Körperverletzungshandlungen regelmäßig als noch den guten Sitten entsprechend i.S.d. § 228 StGB beurteilt. Für den umgekehrten Fall vgl. BayObLG NJW 1999, 372, 373.

Die Grenze der Sittenwidrigkeit wird jedoch wohl dann erreicht, wenn aufgrund der Umstände der Tatbegehung die Einwilligung in die Körperverletzung nicht mehr rechtfertigend wirken kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn durch die Körperverletzungshandlung ein Part des „Spiels“ in konkrete Todesgefahr gebracht wird, weil er z.B. wegen gleichzeitiger Fesselung und des Praktizierens von Atemspielen gerade nicht mehr ein „Safeword“ artikulieren kann, vgl. BGH, Urt. v. 26.05.2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166.

Festzuhalten ist daher im Bereich des § 228 StGB bezogen auf BDSM-Fälle:

Es ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen, ob Sittenwidrigkeit vorliegt. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob bei vorausschauender, objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der in die Körperverletzung Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird, vgl. BGHSt 49, 166 ff..

Als Fazit kann festgestellt werden, dass es wohl gängiger gesellschaftlicher Anschauung entspricht, BDSM nicht als „Sport“ zu werten. Dennoch können Körperverletzungen in diesem Segment durch eine rechtfertigende Einwilligung i.S.d. § 228 StGB gedeckt sein.

D) Ergebnis

Gibt es Absprachen, Regularien und effektive Sicherungen zu deren Einhaltung, um bei wechselseitig ausgeführten Körperverletzungen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüter i.R. einer ex ante Betrachtung, namentlich Leben und Gesundheit der Beteiligten, auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts der Kämpfenden von Seiten des Staates toleriertes Maß zu begrenzen, verstoßen die Körperverletzungen wegen der Einwilligung der Verletzten regelmäßig nicht gegen die guten Sitten i.S.d. § 228 StGB, vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 171.

Diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht abschließend. Bei einer Körperverletzung kann trotz einer im Zeitpunkt ihrer Vornahme auf der Grundlage einer vorausschauenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände zu prognostizierenden Todesgefahr die Sittenwidrigkeit zu verneinen sein und der Einwilligung rechtfertigende Wirkung zukommen. Beispiel ist der lebensgefährliche ärztliche Heileingriff ggf. (nach ordnungsgemäßer Belehrung wenn der Patient noch einwilligungsfähig ist). Der rechtliche Grund liegt darin, dass eine nur abstrakte Gefahr nicht ausreicht.

Die rechtliche Zulässigkeit eines „Fight-Clubs“ kann daher jedenfalls nicht davon abhängen, ob seine Aktivitäten als „Sport“ charakterisiert werden. Vielmehr ist den Vorgaben des BGH an die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung i.S.d. § 228 StGB, die notwendigen Vorkehrungen und Regelungen gegen schwerwiegende Verletzungen von Leib und Leben oder gar Todesgefahr und deren unmittelbare Durchsetzbarkeit Genüge zu tun (z.B. Einbindung eines unparteiischen Schiedsrichters).

Ein „Fight-Club“ sollte sich daher stets ein derartiges Regelwerk und eine so geartete Organisationsstruktur geben. Selbstverständlich sind mit einer offiziellen Aufstellung eines „Fight-Clubs“ auch weitere Pflichten verbunden, wie u.U. z.B. Steuerpflichten, gewerberechtliche Auflagen, etc..

Stand des Rechtstipps: 10.01.2017. Im Übrigen wird auf das Impressum verwiesen.

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