Der erste Schritt zum Erwerb eines gebrauchten oder neuen Kfz ist regemäßig eine Probefahrt. Auf folgende Punkte sollte hierbei besonders geachtet werden:

I. Versicherung – Wer haftet im Zweifelsfall?:

  1. Vor Beginn einer Probefahrt sollte stets mit dem Verkäufer abgeklärt werden, ob das Fahrzeug, das Probe gefahren werden soll, Vollkasko versichert ist.Ist das Kfz nicht gegen leichte Fahrlässigkeit versichert, hat der potenzielle Verkäufer hierauf hinzuweisen, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31.01.2003, 12 U 1360/01.
  1. Zu beachten ist, dass bei Fahrzeugen der Ober- oder Luxusklasse eine Selbstbeteiligung des Probefahrenden in der Übernahmebestätigung vereinbart sein könnte. Daher wird dringend empfohlen, diesbez. schriftlich und ausdrücklich alle rechtlichen Fragen, die im Folgenden noch angesprochen werden, i.R.d. Übernahmebestätigung vertraglich zu regeln.
  1. gilt es darauf hinzuweisen, dass im Falle grober Fahrlässigkeit, hier sei insbes. zu nennen Alkoholisierung des Fahrers oder grob überhöhte Geschwindigkeit, ein Regressanspruch der Versicherung gegen den Fahrer selbst drohen kann, auch wenn diese im Außenverhältnis leistet.
  1. Nach erfolgter Probefahrt wird empfohlen, das probe gefahrene Kfz mit dem Händler / dessen Personal erneut wie vor Beginn der Probefahrt, zu kontrollieren und sich die Schadenfreiheit im Verhältnis zum Übernahmezustand schriftlich bestätigen zu lassen.
  1. Weiterhin gilt es vor Antritt einer Probefahrt zu klären, wer bei Eintritt eines Unfalls die ggf. auftretende Höherstufung in der Haftpflichtversicherung des (potentiellen) Verkäufers zu tragen hat.
  1. Im Übernahmeprotokoll sollten ausserdem folgende Daten vermerkt sein:
  • Daten des Verkäufers
  • Daten des Käufers
  • Fahrzeugdaten, z.B. Typ, Hersteller und Kennzeichen
  • Datum der Erstzulassung

II. Probefahrt bei Privatkauf:

Der Unterschied zwischen einer Händlerprobefahrt und einer Probefahrt im Rahmen eines Privatkaufes ist der folgende:

Der Probefahrende im Rahmen eines privaten Ankaufs, z.B. eines gebrauchten Kfz, haftet in aller Regel, gleichgültig ob eine Vollkaskoversicherung für das Kfz besteht. Mindestens besteht der zu ersetzende Schaden in der Selbstbeteiligung oder der Höherstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen der Regulierung des Unfalls. Regelmäßig greift die Privathaftpflichtversicherung des Probefahrenden in diesen Fällen nicht.

Handelt es sich um eine Händlerprobefahrt, ist die Probefahrt i.d.R. versichert. Regelmäßig besteht auch bei Kurzzulassungen, wie roten Kennzeichen, Versicherungsschutz.

Bei Privatfahrten wird dem potentiellen Verkäufer stets empfohlen, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Probefahrenden vor dessen Antritt der Probefahrt zu überprüfen. Ansonsten könnte es dazu kommen, dass er den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung einbüßt.

Ergebnis: Eine sorgfältige Regelung der Haftungsverhältnisse, eine Dokumentation der Daten und des Zustandes des zu übernehmenden Fahrzeugs sollten daher stets vorgenommen werden.

III. Rechtstipp für Autohändler:

Es sind bereits auch höchstrichterlich Fälle entschieden worden, in denen der Probefahrende das Fahrzeug, statt es zurück zu geben weiterveräußerte. Die Frage ist, ob demjenigen, der als Händler die Probefahrt ermöglicht hatte, in diesen Fällen ein Herausgabeanspruch und ein Anspruch auf Erstattung der gezogenen Nutzungen gem. §§ 985, 990 Abs. I S. 1, 987 Abs. I BGB  gegenüber demjenigen, der vom Probefahrenden das Fahrzeug erwirbt,  zustehen.

Ein Herausgabeanspruch besteht in diesen Fällen i.d.R., weil die Gestattung einer Probefahrt rechtlich nicht die Begründung eines Leihvertrages i.S.d. § 598 BGB begründet. Der Probefahrende ist daher nicht Besitzmittler des Verkäufers / Autohändlers, sondern lediglich dessen Besitzdiener, vgl. § 855 BGB. Dieser lautet:

„Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.“

IV. Rechtstipp für Mietwagenunternehmen:

Im Rahmen der gewerblichen Autovermietung liegt eine gänzlich andere Rechtslage vor, als bei Probefahrten, die bei Kfz-Händlern in Anspruch genommen werden.

Hier ist sehr wohl ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich, wenn der Mieter des Kfz, statt dieses wie vertraglich vereinbart, nicht zurück gibt, sondern es an einen Dritten veräußert. Nach § 932 BGB kann gutgläubig Eigentum an einem Gegenstand, d.h. einer Sache, z.B. einem Kfz, erworben werden, wenn

  • Der Veräußerer, der nicht Eigentümer ist, dem Käufer den unmittelbaren Besitz verschafft
  • Der Veräußerer mit dem Käufer eine Einigung über den Übergang des Eigentums erzielt
  • Der Käufer bezüglich der Tatsache, dass der Veräußerer Eigentümer des Gegenstands ist, gutgläubig ist. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache beim Käufer vorliegen.

Daher ist i.d.R. ein Herausgabeanspruch bez. des Kfz ausgeschlossen, weil in diesen Fällen sowohl der mittelbare Besitzer, der Mieter, als auch der Eigentümer selbst, der vermietet hat, den Besitz am Fahrzeug freiwillig aufgaben. Es besteht daher kein Raum für das Tatbestandsmerkmal des „Abhandenkommen“ i.S.d. § 935 Abs. 1 BGB, der einem gutgläubigen Erwerb entgegen stünde. Selbstverständlich sind in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen den Mieter auf Schadenersatz zu prüfen und ggf. zu realisieren, soweit dieser greifbar und pfändbar ist.

Ein versierter Zivilrechtsanwalt kann hierzu beraten und vertreten.

Stand des Rechtstipps: 28.10.2016. Im Übrigen wird auf das Impressum verwiesen.

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