Rechtsmittel gegen Entzug der WBK / der waffenrechtlichen Erlaubnis

Rechtsgrundlage:

Die Voraussetzungen einer Rücknahme und eines Widerrufs einer WBK (Waffenbesitzkarte) / einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, durch die zuständige Behörde sind in § 45 WaffG geregelt.

Rechtsfolge:

Die Rechtsfolge eines Entzuges einer WBK / waffenrechtlichen Erlaubnis ist u.a. die Pflicht zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde an die zuständige Behörde. Zusätzlich gilt insbes.: Hat ein Sportschütze aufgrund einer Erlaubnis die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen und / oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen und / oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem waffenrechtlich Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber der zuständigen Behörde gegenüber führt.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, d.h. ohne Erfüllung und Nachweis der behördlichen Vorgaben, kann die zuständige Behörde die Waffen und / oder Munition sicherstellen, vgl. § 46 Abs. 2 WaffG.

Rechtlicher Hintergrund:

Eine waffenrechtliche Erlaubnis wird zunächst erteilt nach § 4 Abs. 1 WaffG. Einen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat ein Antragsteller, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, vgl. § 2 Abs. 1 WaffG, die erforderliche Zuverlässigkeit, vgl. § 5 WaffG, und die persönliche Eignung, vgl. § 6 WaffG besitzt. Weiterhin muss er die erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG besitzen. Darüber hinaus ist ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG nachzuweisen, vgl. auch § 14 WaffG.

Praxisrelevanter Fall: Zuverlässigkeit:

Das in der Praxis relevanteste Kriterium ist das der sog. Zuverlässigkeit des Schützen. Die Frage, ob gegen eine Rücknahme und einen Widerruf einer WBK und einer waffenrechtlichen Erlaubnis juristisch vorgegangen werden kann, ist nur in einer Zusammenschau der §§ 45 f., 5 WaffG möglich. § 45 Abs. 1 WaffG bestimmt, dass eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zurückzunehmen ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. § 45 Abs. 2 WaffG bestimmt, dass eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung derselben hätten führen müssen.

  • 5 Abs. 1 WaffG führt absolute Unzuverlässigkeitsgründe auf, die nicht widerleglich sind, d.h. bei Vorliegen ist die WBK zu entziehen, ohne dass der Beweis bes. Umstände geführt werden dürfte, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Insbes. hier ist es anzuraten, ggf. bereits der Verurteilung / rechtskräftigen Entscheidung bez. des Delikts rechtlich mit sachkundiger anwaltlicher Hilfe entgegen zu treten, die eine spätere behördliche Maßnahme nach sich ziehen könnte.

Ob hier genannte Strafen zur Bewährung ausgesetzt sind oder werden, ist dabei nicht von Belang. Der Gesetzestext lautet auszugsweise:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

  1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
  2. a) wegen eines Verbrechens oder
  3. b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, 

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,“

„2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
  2. b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
  3. c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
  • 5 Abs. 2 WaffG bestimmt sog. Regelunzuverlässigkeitstatbestände im Sinn einer widerlegbaren Vermutung. Hier ist es ggf. möglich einen Gegenbeweis zu führen:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
  2. b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
  3. c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  1. Mitglied
  1. a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
  2. b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

  1. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
  1. a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  2. b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
  3. c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  1. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
  1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Hinweis: Die Verurteilung muss jeweils nicht auf einem waffenspezifischem Fehlverhalten beruhen. Es kann sich z.B. auch um Delikte im Straßenverkehr oder etwa Steuervergehen handeln.

 Gesinnung:

Besonders hervorzuheben ist § 5 Abs. 2 Ziff. 3 WaffG: Hiernach ist i.d.R. unzuverlässig, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung, z.B. einer Partei, Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die z.B. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung gerichtet sind.

Die Kanzlei empfiehlt daher insbesondere es zu vermeiden, versehentlich Artikel über soziale Netzwerke oder das Internet weiterzuleiten, die auch nur den vom Versender ungewollten Anschein einer nicht verfassungsgemäßen Gesinnung erwecken könnten. Lt. der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 30.09.2009 – 6 C 29/08) kann es für die Annahme einer Unzuverlässigkeit ausreichen, dass Bestrebungen, die die verfassungsmäßige Ordnung gefährden in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt werden.

Nachschau:

Als Rechtstipp sei zusätzlich angemerkt, dass das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG zwar durch § 36 Abs. 3 WaffG eingeschränkt wird, aber bei einer Nachschau der zuständigen Behörde, die unter anderem dazu dient, die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers zu überprüfen, der Beamte / Verwaltungsangestellte nicht zwingend eingelassen werden muss. Liegen etwa z.B. Gründe vor, die den Wohnungsinhaber unpässlich machen, darf dies vorgebracht werden. Allerdings ist stets ein produktives Zusammenarbeiten zw. Behörde und Waffenbesitzer anzuraten. Wohnräume dürfen dann gegen den Willen des Inhabers betreten werden, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Allerdings werten einige Behörden die (wiederholte) Ablehnung der Wohnungsbegehung mit in Augenscheinnahme des / der Waffentresore etc. als Indiz für die mögliche Unzuverlässigkeit des Schützen.

Rechtsmittel gegen Entzug der WBK / der waffenrechtlichen Erlaubnis:

Hinsichtlich des  möglichen Rechtsschutzes gegen den Verwaltungsakt gilt es u.a.  § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten. Der die WBK entziehende Verwaltungsakt entfaltet in der Regel keinen Suspensiveffekt. Dies bedeutet, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung haben, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Jedoch ist es möglich, und hierzu wird geraten, kompetente anwaltliche Beratung / Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zum Erhalt der WBK / Waffenrechtlichen Erlaubnis sollte ggf. gegen den Bescheid, der mit seiner Zustellung wirksam wird, sowohl Widerspruch eingelegt werden, als auch eine Anfechtungsklage gekoppelt mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO form- und fristgerecht eingereicht werden.

In diesem Zusammenhang ist noch festzustellen, dass die Verwaltungsgerichte an die Wertungen der Verwaltungsbehörden, die dem angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegen, rechtlich nicht gebunden sind.

Stand des Rechtstipps: 17.07.2016. I.Ü. wird auf das Impressum verwiesen.

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