I. Einleitung:

CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) und TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) haben die Frage medial aufgeworfen, ob internationale Schiedsgerichte in den rechtlichen Beziehungen zwischen Deutschland und den Unternehmen anderer Staaten i.R.v. sog. Freihandelsabkommen ein juristisches Mittel der Wahl sind, um wirtschaftliche Vorteile für alle Vertragspartner zu erzielen.

In dem dortigen Zusammenhang geht es gezielt um das Zusammenspiel von Investitionsschutzabkommen und privaten Schiedsgerichten. Der dahinter stehende Grundgedanke war der Investitionsschutz inländischer Unternehmen gegenüber ausländischen normgebenden Staaten, in denen vorher investiert wurde.

Staaten, die sich an diesen Abkommen beteiligen, könnten sich u.U. vor allem Schiedsklagen von Unternehmen aufgrund von Investitionsschutzklauseln (Investor-state dispute settlement, kurz ISDS) ausgesetzt sehen, z.B. könnte u.U. ein Konzern wegen nicht in der Vergangenheit, sondern ganz im Gegenteil, zukünftiger entgangener Gewinne, einen Staat verklagen, weil dieser in Bezug auf die Investition nachteilige Rechtsnormen erlässt.

Die Kritik an derartigen Freihandelsabkommen prangert vor allen Dingen eine sog. „Paralleljustiz“ an. Sie schränke den regulatorischen Spielraum des Staates ein. Es würde kein rechtliches Gehör vor den ordentlichen Gerichten gewährt und es würde keine Entscheidung durch diese gefällt, sondern durch private Schiedsgerichte.

Eine denkbare Folge wäre, dass um derartigen Klagen nicht ausgesetzt zu sein, regulatorisch und normgebend im Bürgerinteresse keine Normgebung mehr stattfindet, um sich von kostspieligen Schadenersatzklagen freizuhalten.

Zu bemerken ist allerdings zu diesem Thema, dass die Bundesrepublik Deutschland mit ca. 140 Drittstaaten bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat. Viele hiervon enthalten Schiedsklauseln. Solche Abkommen sind jedoch bislang mit den USA nicht geschlossen. Das Abkommen mit Canada ist momentan auf dem politischen Weg.

Allerdings ist an dieser Stelle folgendes zu bemerken:

Durch die geschickte Strukturierung von Unternehmen ist es u.U. möglich, im Rahmen der vorgenannten Abkommen mit Drittstaaten durch Sitzverlegung zu agieren und dadurch Schiedsgerichte mit dem Ziel Investitionsschutzklauseln durchzusetzen, zu installieren.

II. Schiedsklauseln in inländischen Verträgen von kleinen und mittelständischen Unternehmen:

Das Thema dieses Artikels soll nach dieser Einleitung jedoch folgendes sein:

Haben kleine und mittelständische Betriebe/Unternehmen ein Interesse im Rahmen der – in aller Regel – mit Großkonzernen geschlossenen Verträge, z.B. als Zulieferer, Schiedsklauseln zu vereinbaren?

Dies bedeutet zu förderst, dass statt der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Handelsgerichtsbarkeit (commercial arbitration) zwischen den Vertragspartnern herrscht. Schiedsgerichte sind nicht staatliche Gerichte, die i.d.R. auf der Grundlage einer vertraglichen Abrede der Parteien einberufen werden und Schiedssprüche fällen.

In Deutschland ist die Schiedsgerichtbarkeit in erster Linie in den §§ 1025 ff. ZPO geregelt.

  • § 1025 ZPO lautet:

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 10321033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 103410351037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.“

 

Schiedsfähigkeit liegt nach § 1030 ZPO bei vermögensrechtlichen Ansprüchen jeder Art vor. Eine Vereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Zu den weiteren Einzelheiten der Schiedsfähigkeit ist der Wortlaut des § § 1030 Abs. 2 u. 3 zu beachten.

  • § 1030 ZPO lautet:

„(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.

(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.“

Die Vollstreckbarerklärung vor staatlichen Gerichten ist regelmäßig gegeben. Ist ein Schiedsspruch zwischen den Vertragsparteien rechtmäßig vereinbart, ist er i.d.R. für beide Vertragsparteien bindend. Er hat i.d.R. den Charakter eines letztinstanzlichen Urteils. Dies bedeutet, dass der Gerichtsweg damit sein Ende hat und es regelmäßig keinen weiteren Instanzenzug gibt. Schiedssprüche können i.d.R. nur bei groben Fehlern, vgl. § 1059 ZPO, nach Überprüfung durch ein ordentliches Gericht, korrigiert werden. Man spricht hier vom sog. Aufhebungsantrag.

  • § 1059 ZPO lautet:

„(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 10291031geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2. wenn das Gericht feststellt, dass
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.“

Zuständig zur Entgegennahme eines Aufhebungsantrags ist nach § 1062 ZPO das OLG (zuständiges Oberlandesgericht).

Im Rahmen dieses Rechtsmittels wird keine Prüfung wie bei der Berufung gegen ein Urteil eines ordentlichen Gerichts vorgenommen. Nur bestimmte schwerwiegende Mängel der Entscheidung oder ein Verstoß gegen den ordre public können angegriffen werden. Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist allein die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.

Um zu entscheiden, ob Schiedsklauseln in privatrechtlichen Verträgen für kleine und mittelständische Unternehmen im Einzelfall Sinn machen, sollte man sich die Charakteristika dieses Verfahrens vor Augen führen.

  • Die Anrufung eines Schiedsgerichts hat i.d.R. im Vergleich zur Anrufung eines ordentlichen Gerichts eine Verfahrensbeschleunigung zur Folge.
  • Es besteht grundsätzlich freie Rechtswahl.
  • Die Parteien sind nach den Regelungen der ZPO in der Lage nicht nur die Verhandlungssprache, sondern auch den Verhandlungsort frei zu vereinbaren.
  • Die Parteien können regelmäßig Vereinbarungen über die Berufung der Schiedsrichter treffen, insbes. über deren Anzahl. Ansonsten sind nach der ZPO drei Schiedsrichter berufen.
  • Rechtsanwälte dürfen nach § 1042 Abs. 2 ZPO als Bevollmächtigte vom Schiedsgerichtsverfahren nicht ausgeschlossen werden.
  • Schiedsrichter sind i.d.R. wirtschaftsnahe Rechtsanwälte, Steuerberater oder Sachverständige. Möglich ist jedoch auch die Bestimmung einer anderen Person einer beliebigen Berufsgruppe. Da sie von den Parteien bestimmt werden, kann deren Unabhängigkeit jedoch u.U. problematisch sein. Zu beachten ist hier auch insbes. § 1062 ZPO (Obmanns Regelung).
  • Mündliche Verhandlungen sind im Schiedsgerichtsverfahren möglich, jedoch nicht zwingend.
  • Eine Streitverkündung ist vor einem Schiedsgericht nur mit Zustimmung der Beteiligten möglich – im Unterschied zur ordentlichen Gerichtsbarkeit.
  • Schiedsgerichte können keine Zwangsmittel anordnen, wie z.B. das Erscheinen eines Zeugen auf Vorladung zu erzwingen. Sie haben in solchen Fällen gem. § 1050 ZPO die Hilfe ordentlicher Gerichte in Anspruch zu nehmen.
  • Das Verfahren, was der Verfahrensordnung vor ordentlichen Gerichten entspräche, können die Vertragsparteien, soweit die ZPO abdingbar ist, jedoch nach § 1042 ZPO vollständig selbst regeln.
  • § 1042 ZPO lautet:

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.“

Die Folge dieser Regelung ist, dass das Schiedsgericht über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung  bestimmt und ermächtigt ist, diese ggf. durchzuführen und zu würdigen.

  • Der wesentlichste Punkt, weswegen gerade große Firmen, Konzerne oder Firmenverbände Schiedsgerichtsverfahren vertraglich präferieren, ist, dass das gesamte Schiedsgerichtsverfahren nicht öffentlich ist, d.h. die Diskretion über Firmenangelegenheiten gewahrt wird. Zusätzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen sind möglich und auch ggf. anzuraten.
  • Die Vollstreckung von Schiedssprüchen erfolgt im Ausland aufgrund des seit 1959 in Kraft getretenen Abkommens „Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, NYC“. Für die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche gilt § 1060 ZPO.

Ob es im Ergebnis für kleine oder mittelständische Firmen ratsam ist, Schiedsklauseln zu vereinbaren oder solche zu akzeptieren, bedarf einer gründlichen und umfassenden rechtlichen und wirtschaftlichen Abwägung. Dieser kurze Beitrag kann eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen.

Wir stehen Ihnen ggf. auf Wunsch gerne beratend zur Seite.

Stand des Rechtstipps: 30.10.2016. Im Übrigen wird auf das Impressum verwiesen.

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