1. Vorbemerkung
Das Unterhaltsrecht ist Teil des Familienrechts. Es stellt eine komplexe rechtliche Materie da, die nicht nur durch verschiedene Rechtsnormen, in erster Linie im FamFG, dem BGB und der ZPO geregelt ist, sondern auch durch eine sehr umfangreiche Kasuistik, d.h. eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung, geprägt ist. Daher beschränkt sich dieser Rechtstipp auf nur ganz grundsätzliche Hinweise zum Trennungsunterhalt von Ehegatten.
In Hauptsacheverfahren zum Unterhalt gilt Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass die Partei das Verfahren nicht selbst führen kann. Sie ist nicht postulationsfähig. Parallel zu den Hauptsacheverfahren, die nur auf Antrag durchgeführt werden, kann einstweiliger Rechtsschutz, d.h. eine einstweilige Anordnung, aufgrund der §§ 49 ff., 249 ff. FamFG beantragt werden.
2. Unterhaltsarten
Neben dem im § 1361 BGB geregelten Trennungsunterhalt sind im Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen über das Unterhaltsrecht für den Klienten insbes. die Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt, d.h. §§ 1569 ff. BGB, und die Regelungen zum Kindesunterhalt, d.h. §§ 1602 II. BGB, 1603 II. BGB, 1609 I. BGB, 1612 BGB, 1612 a ff. BGB, von Belang. Den Betreuungsunterhalt regelt § 1570 BGB. Normen zum Lebenspartnerschaftsunterhalt finden sich in §§ 5, 12, 16 LPartG. Letzteres betrifft jedoch gleichgeschlechtliche Partnerschaften.
- Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs
- Es muss der Tatbestand der einschlägigen Unterhaltsnorm erfüllt sein.
- Der Antragsteller muss bedürftig sein.
- Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen.
- Der Antragsgegner und damit Unterhaltsschuldner muss leistungsfähig sein. Ihm kommt ein Selbstbehalt zu, der nicht unterschritten werden darf.
- Sonderfragen wie Verzicht, Verwirkung, Rangverhältnisse der einzelnen Unterhaltgläubiger im Verhältnis zum Pflichtigen, sollten mit dem Anwalt der Wahl gründlich diskutiert und geprüft werden.
3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Der Unterhalt wird grundsätzlich auf der Grundlage des sog. unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens berechnet. Man spricht vom bereinigten Nettoeinkommen. Hierzu sollte als grober Anhalt, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, insbes. folgendes beachtet werden: Das Nettoeinkommen wird i.d.R. durch Abzug der Einkommens- und Kirchensteuer vom Bruttoeinkommen bestimmt. Weiterhin sind gesetzl. Sozialversicherungsbeiträge und Aufwendungen für die Altersvorsorge, hier kann ein Richtwert von ca. 4% des Bruttoeinkommens gelten, abzuziehen.
Weiterhin ist das Nettoeinkommen zu bereinigen. Grob und überschlägig kann gesagt werden, dass das Nettoeinkommen um einen Pausch-Betrag von 5% für berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen ist. Kann der Verpflichtete jedoch konkret höhere Aufwendungen nachweisen, so können diese berücksichtigungsfähig sein. In Betracht kommt auch eine Verminderung wegen eines Mehrbedarfs wegen Alters oder Krankheit, oder der Abzug von Verpflichtungen bezüglich. eheprägender Schulden.
Ggf. ist insbes. beim Pflichtigen der Wohnwert eines im Eigentum stehenden und selbst bewohnten Wohnraums / Hausgrundstücks zu berücksichtigen.
Wichtiger Hinweis:
- In Unterhaltsfragen muss das steuerliche Nettoeinkommen nicht dem bereinigten Nettoeinkommen entsprechen.
- Beim Ehegattenunterhalt ist zu beachten, dass der Zahlbetrag vorrangig Unterhaltsberechtigter, d.h. insbes. Kindesunterhalt, vorweg bei der Berechnung abzuziehen ist.
- Abgrenzung Ehegattenunterhalt zum Familienunterhalt und nachehelichen Unterhalt
Es gilt der Grundsatz der Nichtidentität. D.h. die einzelnen Unterhaltsarten können nicht parallel geltend gemacht werden. Familienunterhalt spielt in der Beratungspraxis deshalb kaum eine Rolle, weil er den Fall betrifft, in dem ein Ehepaar noch zusammen lebt. Trennungsunterhalt kann gefordert werden, nachdem sich die Ehegatten getrennt haben. Dabei spielt entgegen weit verbreiteter Meinung nicht in erster Linie eine Rolle, ob die Ehegatten getrennte Schlafzimmer wählen, sondern ob sie gegenseitig jedwede Versorgungsleistungen zusätzlich einstellen. Es kommt auf die Trennung von Tisch und Bett an. Ein Getrenntleben ist grundsätzlich auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die beengten Wohnverhältnisse eine Aufteilung der räumlichen Nutzung unmöglich machen.
4. Der Trennungsunterhalt
Art. 6 GG garantiert den Schutz von Ehe und Familie. Er schützt deren Bestand auch in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung der Ehegatten. Daher ist bis zur Rechtskraft der Scheidung ggf. Ehegattenunterhalt zu leisten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist geregelt im § 1361 BGB.
Der Gesetzestext lautet:
„(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt §1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.“
Voraussetzung der Bedürftigkeit eines Ehegatten ist, dass er trotz des Einsetzens aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel seinen Bedarf nicht decken kann, vgl. auch § 1577 BGB. Weiter trifft den Anspruchsteller grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit nach § 1361 I., II. BGB. Während des ersten Jahres des Getrenntlebens besteht i.d.R. für den vorher in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten keine Erwerbsobliegenheit. Weiterhin ist für die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, zu berücksichtigen, ob Kinder betreut werden müssen. Diese Kinder müssen keine gemeinsamen sein.
- Höhe des Getrenntlebensunterhalts
Die Höhe des Getrenntlebensunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen. Es ist entscheidend bei der Quotelung, ob Arbeitseinkommen oder arbeitsunabhängiges Einkommen vorliegt. Wesentlich ist, dass nur solches Einkommen berücksichtigt werden darf, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Arbeitseinkommen des Unterhaltsgläubigers, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, wird regelmäßig rechnerisch vom Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen, das vorher um den vollen Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des Kindergeldabzuges gekürzt worden ist. Die Quote die dem Unterhaltsgläubiger zugestanden wird ist regelmäßig 3/7 oder auch nach den SüdL 45% des Differenzbetrags nach der sog. Differenzmethode. Arbeitsunabhängige Einkommensteile unterliegen hingegen dem Halbteilungsgrundsatz. Hierzu zählen z.B. der Ertrag des Vermögens, Renteneinkünfte, Pensionen, aber auch beispielsweise Arbeitslosen- und Krankengeld.
Der Unterhaltsschuldner ist laut §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB auf Verlangen verpflichtet über sein Einkommen und sein Vermögen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Auskunft zu erteilen.
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. Ehegattenunterhalt ist in aller Regel nach den SüdL bis 2.500 € als Quotenunterhalt geltend machbar. Ein darüber hinaus gehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Eine konkrete Bedarfsberechnung ist ggf. ab einem Nettoeinkommen des Pflichtigen von 5.100 € pro Monat anzustellen ( vgl. auch Urteil BGH v. 11.08.2010 – XII ZR 102/09 ).
Da die Berechnung von Getrenntlebensunterhalt eine außerordentlich differenzierte und juristisch versierte Betrachtungsweise erfordert sollte hierzu ein Anwalt zugezogen werden.
Stand des Rechtstipps 15.08.16. Im Übrigen wird auf das Impressum verwiesen.